Erscheinungsdatum: März 2019 | Ab dem 31.12.2018 tritt - statt der Röntgenverordnung von 2002 - das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in kraft: 1. Text des StrlSchG als pdf-Datei: Gesetze im Internet 2. Neuerungen für ZAP 1: LZK Niedersachsen 3. Neuerungen für ZAP 2: LZK Sachsen |
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Herausforderung: Sie müssen eine neue, unbekannte Röntgeneinrichtung bedienen. Kennen Sie alle Bedienelemente u. somit die Möglichkeiten des Gerätes? Mit welchen Mitteln können Sie unmittelbar in die Bildqualität eingreifen? Welcher Parameter bestimmt welches Qualitätskriterium im Bild? Seit dem 01.07.2002 schreibt die Röntgenverordnung (§18/2) vor: Erstellung von schriftlichen, individuellen Arbeitsanweisungen für jede vorhandene Röntgeneinrichtung. Warum:
Inhalt:
Die Arbeitsanweisung ist für die speziell vorhandene Röntgeneinrichtung zu verfassen. Sie ist in der Nähe der entsprechenden Röntgeneinrichtung (Tubusgerät, OPG, FRE, DVT) auszulegen. Bei Wechsel / Austausch der Röntgeneinrichtung muss die Arbeitsanweisung aktualisiert werden. Die Auszubildende/Schülerin darf die Röntgenaufnahme vorbereiten, jedoch nicht die Röntgenstrahlung auslösen. Gern geben wir Ihnen Hilfestellung bei der Erstellung ihrer individuellen Arbeitsanweisungen. Auffrischung-Strahlenschutz | Praxis-Röntgentraining | Erwerb-Röntgenschein/ZFA | Erwerb DVT-Führerschein Wichtig:
Ab 01.05.2015 gilt die neue DIN 6868-157 für Befundmonitore, amtlich auch Bildwiedergabegerät (BWG) genannt: Weblink: dzw-Artikel |
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